Kosten
Die Beratung und Vertretung durch uns ist mit Kosten verbunden. Welche Kosten entstehen und wer diese letztendlich bezahlen muss, hängt von dem erteilten Auftrag an uns ab. Der Auftrag entscheidet, welche Gebühren anfallen und ob es gegebenenfalls einen Kostenerstattungsanspruch gibt. Deshalb besprechen wir mit Ihnen am Anfang des Mandats die Kostenfrage ausführlich, damit Sie wissen, wie hoch die zu erwartenden Gebühren und das Kostenrisiko ausfallen werden. Gerne können Sie sich hierzu auch direkt an unsere Rechtsanwaltsfachangestellten wenden.
Grundsätzlich gilt für die Anwaltskosten folgendes:
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (seit dem 01.07.2004 das RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist festgelegt, dass sich die Gebühren nach dem Wert berechnen, worüber in der rechtlichen Beratung oder in der Auseinandersetzung verhandelt wird. In gerichtlichen Verfahren wird dieser Gegenstands- oder Streitwert in der Regel durch das Gericht festgesetzt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht ferner mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es wird ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, das sind die sogenannten Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG).
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Außergerichtliche Tätigkeit
Für die außergerichtliche Beratung berechnen sich die Gebühren nach § 34 Abs. 1 RVG. Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung, die Erstellung eines Gutachtens oder für die Tätigkeit als Mediator maximal 250,00 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190,00 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gekappt. Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nrn. 2300 ff. VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.
Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Der Teil 3 des RVG enthält für die unterschiedlichen Verfahren jeweils gesonderte Regelungen. Im gerichtlichen Verfahren beträgt der Gebührensatz für die Verfahrensgebühr 1,3 und für die Terminsgebühr 1,2, so dass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt der Gebührensatz der Einigungsgebühr 1,0.
Strafsachen
Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entsteht immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.
Bußgeldsachen
Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entsteht also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.
Auslagen
Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.
Honorarvereinbarungen
Honorarvereinbarungen sind an Stelle der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Jedoch können die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Höhe des Stundensatzes wird individuell zwischen uns vereinbart und variiert je nach Schwierigkeit der Sache, deren Umfang sowie der Bedeutung für Sie.